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Praxisausbildung

Die Bestellung zur Anwaltsnotarin oder zum Anwaltsnotar setzt nach § 5b Abs. 4 BNotO eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Hierfür ist nach Bestehen der notariellen Fachprüfung in der Regel eine Praxisausbildung im Umfang von 160 Stunden bei einer Notarin oder einem Notar zu durchlaufen. Ein/e Ausbildungsnotar/in wird auf Antrag von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt.

Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern erworben wurden. Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main.

Die entsprechenden Formulare können Sie hier herunterladen:

  1. Antrag auf Bestimmung zum Ausbildungsnotar
  2. Antrag auf Verkürzung der Praxisausbildung
  3. Bescheinigung Notarvertreter und Notariatsverwalter
  4. Bescheinigung des Ausbildungsnotars über durchlaufene Praxisausbildung

Die Ausbildungsordnung der Notarkammer Frankfurt am Main für die Praxisausbildung künftiger Notarinnen und Notare nach § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 der Bundesnotarordnung finden Sie hier. Die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarverordnung finden Sie hier.

Alle weiteren Informationen können im Internet auf den Seiten des Prüfungsamtes unter www.pruefungsamt-bnotk.de abgerufen werden.

Auswahlverfahren

Bewerben sich mehrere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle, so richtet sich die Reihenfolge bei der Bestenauswahl gem. § 6 Abs 1 BNotO nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (Ergebnis des zweiten Staatsexamens) und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (Ergebnis der notariellen Fachprüfung). Die fachliche Eignung bestimmt sich dabei gem. § 6 Abs. 3 BNotO anhand eines Punktwertes, der sich zu 40 % aus dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und zu 60 % aus dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zusammensetzt.

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